F.C. Viktoria Heiden 1921 e.V.

Satzung

F.C. Viktoria Heiden 1921 e.V.

Vereinssatzung

A. Allgemeine Regelungen

§ 1 Name des Vereins, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen

„F.C. Viktoria Heiden 1921 e.V.“

(2) Er wurde 1921 gegründet und hat seinen Sitz in Heiden,

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Borken unter der Nr. 276 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Kultur.

(2) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:

(a) Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes;

(b) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Sportkursen, Versammlungen,

Veranstaltungen, Vorträgen etc.;

(a) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern,

Trainern und Helfern sowie Kampf- und Schiedsrichtern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen von § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

(1) Der Verein ist Mitglied des FLWW und seiner Verbände.

(2) Der Verein ist ebenso Mitglied des Gemeindesportverbandes Heiden 1983 e.V.

(3) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren Beitritt die Satzungen und Ordnungen der

Verbände gemäß Absatz (1) und (2) an und unterwerfen sich diesen Regelungen ausdrücklich.

B. Abteilungen des Vereins

§ 5 Grundsätze

(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.

(2) Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.

(3) Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt.

$ 6 Rechtliche Stellung, Vertretung und Vermögen

(1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich unselbständig.

(2) Die Abteilungen können nach außen nur im Namen des Gesamtvereins auftreten.

(3) Die Abteilungen bzw. der Verein werden im Rechtsgeschäftsverkehr nach außen durch den
Abteilungsleiter vertreten, der die Stellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB hat.. Darüber hinaus muss
der Abteilungsleiter vor Abschluss der Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Vorstandes einholen.

(4) Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt
sämtliches Vermögen im Verein.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

§ 7 Organisation der Abteilungen

(1) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben.

Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Einwilligung des Vereinsrates.

(2) Jede Abteilung führt mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung durch, die durch die

Abteilungsleitung einzuberufen ist.

(3) Die Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren die Abteilungsleitung. Diese besteht aus mindestens drei Personen. Bleibt eine Funktion in der Abteilung unbesetzt, so kann der Vorstand eine entsprechende kommissarische Besetzung vornehmen. Diese bleibt so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung durch Wahl durch die Abteilungsversammlung stattgefunden hat.

(4) Aufgabe der Abteilungsleitung ist die eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung und die Erledigung sämtlicher dabei anfallender Aufgaben.

(5) Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlungen und der Abteilungsleitung ist ein
Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen drei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.

 

§ 8 Jugend des Vereins

(1) Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins
selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel, Die Einzelheiten regelt die Jugendordnung.

C. Vereinsmitgliedschaft

§ 9 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(3) Der Verein unterscheidet ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird
ab dem 70. Lebensjahr erlangt. Mit dem Erwerb der Ehrenmitgliedschaft entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.

(4) Die Abteilungen können für sich andere Unterscheidungskriterien treffen (z. B. aktive und passive Mitglieder) und daran bestimmte Voraussetzungen, Rechte und Pflichten binden.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Die Aufnahme in den
Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Sepa-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muß der Antragsteller sich verbindlich äußern, welcher Abteilung er
zugeordnet werden möchte. Auch eine Nichtzuordnung zu einer bestimmten Abteilung ist möglich. Dann wird er dem Verein allgemein zugeordnet.

(2) Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr.

(3) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages für die
Beitragspflicht des Minderjährigen bis zurVollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

(4) Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach
Eingang des Aufnahmeantrages beim Geschäftsführer schriftlich widerspricht.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

(6) Es kann eine aktiv und passive Mitgliedschaft beantragt werden
a) aktive Mitglieder nutzen die Angebote des Vereins
b) passive Mitglieder nutzen die Sportangebote nicht; hier steht die Förderung des Vereins im Vordergrund

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person;
b) durch Austritt (Kündigung);
c) durch Ausschluss aus dem Verein (vgl. § 12).

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt) ist jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres möglich.
Einzelheiten werden in der Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung geregelt.
Neben der Schriftform sind auch Kündigungen per E-Mail möglich.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein. Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge.

§ 12 Vereinsausschluss

(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen

a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins;
b) bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder
der Abteilungs- und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin;
c) bei vereinsschädigendem Verhalten;
d) wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei  Monate nach dessen Fälligkeit oder einen Monat nach schriftlicher Mahnung nachentrichtet wurde

(2) Ein Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen werden soll, muss davor Gelegenheit zu einer Stellungnahme haben (rechtliches Gehör). Gleiches gilt für die betroffene Abteilung.

(3) Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist mittels Einschreiben/Rückschein zuzustellen. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen.
Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Vorstandsvorsitz erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

D. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13 Beitragswesen

(1) Es ist von jedem Mitglied ein Grundbeitrag, ggf. ein Abteilungsbeitrag und ggf. eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Über die Festsetzung des Grundbeitrages und der Aufnahmegebühr entscheidet der Vereinsrat.

(2)Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Vereinsrat durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie mail-Adresse mitzuteilen.

(4) Der Beitrag wird vierteljährlich per SEPA-Lastschrift eingezogen.

(5) Der Vereinsrat kann bei Bedarf Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein müssen und zeitlich befristet werden können,

(6) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Mitgliederversammlungversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die das Fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit.

(7) Der Vereinsrat kann beschließen, dass die Mitglieder Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung von Vereinsanlagen und -einrichtungen erbringen müssen.

(8) Unabhängig vom Grundbeitrag (Absatz (1)) können die Abteilungen durch Beschluss der Abteilungsversammlung einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben, die der Einwilligung des Vereinsrates bedarf.

(9) Bei besonderem Finanzbedarf der Abteilungen kann die Abteilungsversammlung die Erhebungeiner Umlage beschließen, die der Einwilligung des Vorstandes bedarf.

(10) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oderteilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen.

(11) Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins und der Abteilungen regelt die Haushalts-, Finanzund Kassenordnung, die vom Vorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil der Satzung ist.

(12) Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Erhaltung der Vereinsanlagen festgelegten Arbeitsstundenzu erbringen. Im Falle der Nichtleistung sind von dem Mitgliedern festgesetzte Stundenverfügungen zu erbringen. Für die Festsetzung der Arbeitsstunden sowie der ersatzweisen Stundenvergütung ist der Vereinsrat zuständig.

§14 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) der Vereinsrat

§ 15 Tätigkeit der Organmitglieder
(1) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.

(2) Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 16 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und sollte bis zum 30. April eines jeden Kalenderjahres
durchgeführt werden. Anträge von Mitgliedern müssen bis zum 15.02. des jeweiligen Jahres schriftlich beim Vorstand eingereicht und begründet werden.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind ausschließlich
a) Entgegennahme des Berichtes, des Haushaltsplanung und der Rechenlegung des Vorstandes.
b) Entgegennahme der Kassenprüfberichte
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, soweit die Satzung nicht abweichendes regelt.
e) Wahl des Kassenprüfers
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins.
g) Beschluss über die Erhebung einer Umlage gem. § 13, Absatz 3;
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
a) auf Antrag des Vorstandes;
b) auf schriftlichen Antrag von 25% der Mitglieder.

(5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Einladung mit einer Frist von 14 Tagen in der Borkener Zeitung (oder Rechtsnachfolger) ,durch Aushang am Clubheim und
Hinweis auf der Homepage des Vereins..

(6) Leiter der Mitgliederversammlung ist einer der beiden Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung einanderes Vorstandsmitglied.

(7) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Abteilungsversammlung im vollen Umsatz ausgeübt werden.

(8) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönliche ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

(10) Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(11) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(12) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.

§ 17 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, zwei Geschäftsführern und zwei Kassierern.

(2) Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen (§ 26 BGB).

(3) Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Vorstandes sind:
a) Sport
b) Finanzen und Verwaltung
c) Liegenschaften, Vermögen.

Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht die absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(5) Die Vorstandsmitglieder haben in der Vorstandsitzung je eine Stimme. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beschlüsse können im Umlaufverfahren per mail oder der Telefonkonferenz gefasst werden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins nach innen und außen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, auftragsbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, insbesondere Vertreter nach $ 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsordnung zu übertragen.

(7) Der Vorstand kann haupt- und nebenamtliches Personal anstellen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen beratenden Beirat zu benennen, der den Vorstand unterstützt und nach außen vertritt.

(8) Der Vorstand ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.

(9) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Vereinsrates Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Satzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die Vorstandsmitglieder. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Diese ist schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung) beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 18 Vereinsrat

(1) Der Vereinsrat besteht aus:
a) dem Vorstand
b) jeweils zwei Vertretern aus den Abteilungsleitungen

Ausnahme: (Fußballsenioren drei Vertreter, davon ein Vertreter der „Alten Herren“)

(2) Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der Vereinsrat ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung der Vereinsrichtlinien und Ordnungen;
b) Vertretung der Interessen der Abteilungen;
c) Zulassung und Auflösung von Abteilungen;
d) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr gemäß § 12 Absatz 1.

(3) Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung gelten die gleichen Regelungen wie für den Vorstand.

(4) Wichtige (insbesondere die Haftung des Vorstandes betreffende) Beschlüsse können nur mit Zustimmung des Vorstandes getroffen werden. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Vereinsrat.

$ 19 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die sich in langjähriger Treue zum Verein verdient gemacht haben. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Ältestenrat berät in wichtigen Angelegenheiten die Vereinsgremien und steht den Entscheidungsträgern mit seinem Rat und seinen Erfahrungen zur Verfügung.

§ 20 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

6) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

§ 21 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 22 Datenschutz im Verein

1) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Familienstand, Beruf, Telefon, Abteilung und Bankverbindung. Ohne dieses Einverständnis ist eine Aufnahme in den Verein nicht möglich. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebs, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung sowie interne Aushänge am ,, Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte, işt zulässig, soweit sie der Erfassung oder der Erlangung von Start- und Spielberechtigungen beim zuständigen Sportverband dient, im Übrigen nicht zulässig.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war,

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

F. Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen

§ 23 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Vereinsabläufe.

(2) Für den Erlass, Änderung etc. ist ausschließlich der Vereinsrat zuständig, sofern in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden
a) Haushalts-, Finanz- und Kassenordnung
b) Abteilungsordnung Fußballsenioren
c) Abteilungsordnung Fußballjugend
d) Abteilungsordnung Leichtathletik
e) Abteilungsordnung Badminton
f) Jugendordnung
g) Haus- und Platzordnung
h) Ehrenordnung.

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Vereinsordnungen erlassen werden können.

§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(3) Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(4) In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren zu bestellen.

(5) Das nach Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Heiden mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und dieser Satzung zu verwenden.

 

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde am 07. September 2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

 
 
Die Satzung steht hier als PDF zum Download zur Verfügung.